Herausragende Umweltthemen in Bezug auf die Klimadiskussion waren 2010 die neuen EU-Regelungen im Emissionshandel ab dem Jahr 2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht. Hiervon betroffen sind erstmals auch die Grubengasverwertungsanlagen. Heftige Diskussionen löst insbesondere in NRW die geplante Erschließung von Gasvorkommen in unkonven-tionellen Lagerstätten aus. Bei der RAG zählt zu den neuen stra-tegischen Handlungsfeldern die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Bergbaustandorte bieten hierfür vielfältige Möglichkeiten. Deren Machbarkeit, Finanzierbarkeit und Marktchancen werden geprüft; erste Projekte sind bereits angelaufen.
Die Landesregierung NRW hatte im Dezember 2010 einen ersten Gesetzesentwurf zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG) vorgelegt. Die im WasEG vom 8. Dezember 2009 vorgesehene Befristung des WasEG wurde aufgehoben und die jährliche Minderung der Entgeltsätze außer Kraft gesetzt. Nach einem weiteren Änderungsantrag ist das Gesetz am 25. Juli 2011 in Kraft getreten. Diese Änderung bringt hohe Kosten für den Bergbau in NRW mit sich. Die Ausnahme-regelung für die Hebung von Grubenwasser "Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird" wurde gestrichen. Diese Entgeltpflicht für die Sümpfungswässer entfällt nach Beendigung des Steinkohlenabbaus.
Das Landeskabinett hat am 21. Juni 2011 dem Entwurf für ein Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in NRW zugestimmt. Demnach soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in NRW bis zum Jahr 2020 um mindestens 25% und bis zum Jahr 2050 um mindestens 80% gegenüber dem Jahr 1990 verringert werden. Diese landesweiten Klimaschutzziele sollen insbesondere durch einen Klimaschutzplan und mit den Instrumenten der Raumordnung konkretisiert werden. Die Wirtschaft kritisiert trotz Vornahme von Korrekturen gegenüber dem Vorgängerentwurf weiterhin den Gesetzesvorstoß, weil hier verbindliche regionale Klimaziele zusätzlich zu den Zielen auf europäischer Ebene und Bundesebene festgelegt werden. Sie befürchtet Planungsunsicherheit vor allem in der Raumordnung und Bauleitplanung, weil ohne Vorlage eines Klimaschutzplanes, der erst im Jahr 2012 erstellt werden soll, viele Fragen bei der Umsetzung in die Praxis offen bleiben. Auch die "Vorrangregelung", nach der Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele Vorrang vor allen anderen privaten und öffentlichen Belangen haben sollen, birgt Unklarheiten im Hinblick auf die Anwendung gegenüber anderen Rechtsgütern. Da der Klimaschutzplan die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele konkretisiert, sieht es die Wirtschaft als unabdingbar an, diesen zeitlich vor oder mindestens zeitgleich mit dem Gesetz zu erlassen.